Fragen & Antworten

Die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.

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Es ist grundsätzlich erlaubt 6 Tage am Stück zu arbeiten. Allerdings darf dadurch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50h nicht überschritten werden. Wird an einem Sonntag gearbeitet muss in der Woche davor oder danach im Anschluss an die 11h Ruhezeit ein zusätzlicher freier Tag (24h) gewährt werden.

Nein, das ist nicht legal. Das Arbeitsgesetz lässt maximal 7 Arbeitstage am Stück zu und dies nur unter bestimmten Voraussetzungen: pro Tag darf nicht länger als 9 Stunden gearbeitet werden. Im Anschluss an die 7 Tage muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht diese Konstellation im Einklang mit dem Arbeitsgesetz: Es dürfen 7 Nächte am Stück gearbeitet werden, wenn die maximale Zeit von 12h/Nacht nicht überschritten wird. Nach 7 Nächten muss eine Ruhezeit von 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden. Während den zwei Wochen muss die 50-Stunden Woche im Durschnitt eingehalten werden. Es dürfen folglich nicht mehr als 100 Stunden in zwei Wochen gearbeitet werden. 7 Nächte à 12 h entsprechen beispielsweise 84 Stunden. Es dürfen in der darauffolgenden Woche maximal noch 16h Arbeitszeit anfallen.

Jede Klinik hat ihre planerischen Eigenheiten. Insbesondere hängt die Planung von der Anzahl zu planenden Mitarbeitenden und den unterschiedlichen Schichten ab. Von Vorteil ist immer, sich mit demjenigen abzusprechen, der die Planung bisher gemacht hat. Ebenfalls eine Hilfestellung kann der zuständige Kaderarzt bieten, der die Dienstpläne für das Kader erstellt.

Im GAV der Berner Spitäler und Kliniken ist festgehalten, dass Dienstpläne mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen sind. Es empfiehlt sich allerdings, Ferien frühzeitig (mindestens halbjährlich) zu planen. Optimalerweise einigen sich Assistenz- und Oberärzte für die Dienstplanung auf einen fixen Zeithorizont. Beispielsweise Planung jeweils zwei Monate im Voraus für jeweils zwei oder drei Monate. Eine vorausschauende Planung kann die Eingabe von Freiwünschen reduzieren, weil die Mitarbeiter frühzeitig wissen, wann sie frei haben.

Sie dürfen sich für weitere Fragen gerne bei uns melden. Der VSAO Schweiz bietet eine kostenlose Dienstplanberatung an und der VSAO Bern hat mittlerweile zwei Dienstplanberaterinnen, die Hand bieten können.

Bei einer unbezahlten Pause müssen diverse versicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Das Merkblatt hält die wichtigsten Punkte fest.

Wenn Sie in einem dem Gesamtarbeitsvertrag der Berner Spitäler und Kliniken unterstehenden Betrieb arbeiten, haben Sie Anspruch auf maximal 6 Tage bezahlten Kurzurlaub (Art. 4.6 GAV), welche in den folgenden Fällen gewährt wird:

  • 2 Arbeitstage für die eigene Hochzeit,
  • 1 Arbeitstag für die Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils,
  • 4 Arbeitstage wegen schwerer Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern,
  • 1 Arbeitstag bei Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern,
  • benötigte Zeit für Blutspende/Plättchenspende,
  • 1 Arbeitstag bei Wohnungsumzug ohne Familie,
  • 2 Arbeitstage bei Wohnungsumzug mit Familie,
  • 1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen,
  • 2 Arbeitstage für Vorstandsmitglieder der Personalverbände,
  • 1 Arbeitstag bei Waffen- und Kleiderinspektion,
  • Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können.

Wenn Sie nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, haben Sie für einen Umzug keinen Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, ausser im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement ist ein solcher festgehalten. Der gesetzliche Anspruch auf freie Tage ist in den Artikel 324 a/b OR geregelt.

Bei betrieblichen Ausnahmesituationen hat der Arbeitgeber die Möglichkeiten, Ferien zu streichen, muss aber für die bereits angefallenen Kosten aufkommen. Es muss immer der Einzelfall beurteilt werden.

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Die Wünsche der Arbeitsnehmers müssen allerdings berücksichtig werden, wenn diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. Gestützt auf Art. 329c Abs. 1 OR müssen zwingend zwei Ferienwochen am Stück gewährt werden.

Ferien dürfen grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Einzige Ausnahme ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und aus betrieblichen Gründen keine Möglichkeit mehr besteht, die Ferien zu beziehen.

Im Gesamtarbeitsvertrag Berner Spitäler und Klinken ist in Art. 4.3 Abs. 2 festgehalten, dass Assistenzärztinnen und -ärzte mit befristeten Verträgen die Ferien während der Anstellungsdauer beziehen müssen. Eine Auszahlung ist nur mit der Zustimmung der Assistenzärztin oder dem -arzt möglich.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ferien währen den Schulferien. Dies auch, wenn man schulpflichtige Kinder hat. Der Arbeitgeber muss aber auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, wenn diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.

Die Frage der Dauer der Lohnfortzahlung kann nur im Einzelfall beantwortet werden, weil in den Arbeitsverträgen oftmals von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösungen vereinbart werden und auch im GAV eine deutliche Besserstellung vorgenommen wird. Oftmals wird eine Krankentaggeldlösung getroffen, was zulässig ist, sofern sie gleichwertig ist.
Das Gesetz (Art. 324a Abs. 1 OR) bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr zu bezahlen hat, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Lohnzahlung beträgt 100% ab dem ersten Krankheitstag (keine Karenztage).

Für die Anerkennung der Weiterbildungsperiode ist Art. 31 der WBO relevant. Das Merkblatt des SIWF klärt die wichtigsten Fragen.

Wenn Sie währen den Ferien erkrankten oder verunfallten und in der Folge nicht (mehr) ferienfähig waren, müssen Ihnen diese Ferientage nachgewährt werden. Es lohnt sich, diesbezüglich das Personalreglement zu konsultieren. Oftmals ist dort festgehalten, ab welchem Zeitpunkt ein Arztzeugnis erforderlich ist und in welcher Sprache dieses abgefasst sein muss. Zudem ist es empfehlenswert, die vorgesetzte Stelle sofort bei Eintritt der Ferienunfähigkeit zu informieren.

In Art. 4. Abs. 4. und 5. Gesamtarbeitsvertrag Berner Spitäler und Kliniken ist festgehalten, dass bei ärztlich bescheinigter Ferienunfähigkeit diese Ferientage nachgewährt werden. Die vorgesetzte Stelle ist bei Beginn der Ferienunfähigkeit sofort zu orientieren und das Zeugnis muss in einer der Arbeitgeberin verständlichen Form und Sprache abgefasst sein.

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann ein Arbeitsvertrag im Voraus gekündigt werden. Es gilt dann dieselbe Kündigungsfrist, die bei Stellenantritt gelten würde. Die Kündigungsfrist beginnt allerdings erst mit Stellenantritt zu laufen und theoretisch müsste man die Stelle für ein paar Tage antreten. Ansonsten kann man im Umfang von einem Viertel des Monatslohnes und allfälligem Schadenersatz gegenüber der Arbeitgeberin ersatzpflichtig werden. Es ist wichtig, frühzeitig das Gespräch mit der Arbeitgeberin zu suchen und sie über die veränderte Situation zu informieren.

Aufgepasst: Bei befristeten Arbeitsverträgen muss explizit eine Probezeit vereinbart worden sein, damit eine solche gilt. In der Regel kann während der Probezeit mit einer Frist von sieben Tagen das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Es ist wichtig, vor dem Unterzeichnen der Verträge diese immer genau durchzulesen und bei Unklarheiten beim VSAO nachzufragen.

Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag Berner Spitäler und Kliniken wird man funktionsbezogen einem Lohnband zugeteilt. Das Lohnband hat ein Minimum und ein Maximum. Der Anfangslohn wird nach der relevanten Aus-, Weiter- und Fortbildung, der für die Funktion relevanten beruflichen und ausserberuflichen Leistung und Erfahrung, dem Alter, der internen Lohnstruktur des Betriebes sowie externen Marktlohnvergleichen festgelegt. Die Gewichtung der relevanten Kriterien ist nicht festgelegt. Zudem gibt es für jede Funktion eine Tendenzkurve, die aufzeigt, wie sich der Lohn entwickeln und wo man ungefähr eingereiht werden sollte. Zudem hat man einen Verhandlungsspielraum und es lohnt sich, den bei den Vertragsverhandlungen auszuschöpfen.

Wir stehen für Lohnfragen sehr gerne zur Verfügung und es ist empfehlenswert, sich mit Kolleginnen und Kollegen über diese Frage auszutauschen.

Eine Krankheit darf in einem Schlusszeugnis lediglich in Ausnahmefällen erwähnt werden. Dies ist der Fall, wenn die Krankheit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellte oder die Krankheit das Arbeitsverhältnis in der Dauer erheblich beeinträchtigte. Bei Ihnen ist keine der Voraussetzungen erfüllt und eine Krankheit darf nicht erwähnt werden. Es gibt keine allgemeingültige Faustregel, sondern es muss im Einzelfall eine Beurteilung vorgenommen werden.

In einfachen Worten ausgedrückt haben Sie Anspruch auf ein gutes Zeugnis. Wollen Sie ein sehr gutes Zeugnis, müssen Sie dies beweisen. Will der Arbeitgeber Ihnen ein schlechtes oder sehr schlechtes Zeugnis ausstellen, muss er das beweisen. Wichtig ist, dass ein Arbeitszeugnis die gesamte bei einem Arbeitgeber geleistete Dauer umfasst und somit eine Gesamtbeurteilung darstellt.

Ein Zeugnis muss vollständig sein, der Wahrheit entsprechen und verhältnismässig und wohlwollend sein. Es soll das berufliche Fortkommen fördern, gleichzeitig aber ein der Wahrheit entsprechendes Bild vermitteln. Diese Anforderungen in Einklang zu bringen birgt oftmals Konfliktpotential.

Wir überprüfen Ihr Arbeitszeugnis gerne auf allfällige Stolpersteine. Dazu müssen Mitglieder uns eine Kopie per Mail oder Post zukommen lassen.

Im GAV der Berner Spitäler und Kliniken ist geregelt: Sofern der Ablauf des Vertrags in die Zeit der Schwangerschaft bzw. des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung fällt, kann der Vertrag bis zu dem Tag, an dem der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet, verlängert werden. Fällt der Vertragsablauf in die Zeit nach der 30. Schwangerschaftswoche, wird der Vertrag in jedem Fall verlängert. Sind sie in einem GAV Spital angestellt, haben Sie somit Anrecht auf eine Vertragsverlängerung und die im GAV vorgesehene Mutterschaftsentschädigung. In der Insel Gruppe wird der Vertrag auch vor der 30. Schwangerschaftswoche verlängert.

Wenn Sie nicht in einem Spital im Geltungsbereich des GAV tätig sind, lohnt es sich, mit der Arbeitgeberin das Gespräch zu suchen und mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Nichtverlängerung des Vertrages kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen.

Falls der Vertrag nicht verlängert wird, besteht in vielen Fällen Anspruch auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung. Diese wird zu 80% während 14 Wochen (98 Tagen) ausgerichtet. Wer arbeitslos ist und entweder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht oder auf solche Anspruch hätte, hat auch Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Die Sollarbeitszeit von Schwangeren reduziert sich von 10 auf 9 Stunden/Tag. Die Sollarbeitszeit bei einem 100% Pensum liegt damit bei 45h/Woche und muss im PEP entsprechend angepasst werden. Gemäss Art. 35a Abs.4 dürfen Schwangere ab der 8.Wochen vor Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Wir machen die Erfahrung, dass man mit einem konkreten Vorschlag und etwas Flexibilität die grössten Erfolgsaussichten auf eine Pensenreduktion hat. Einen Anspruch auf eine Pensenreduktion besteht nicht, auch wenn sich die Lebensusmstände seit Vertragsunterzeichnung verändert haben. Es ist von Vorteil, wenn Sie Ihre Bedürfnisse vor einem Gespräch klären und auch sich allenfalls auch überlegen, wie sich Ihre Wünsche betrieblich umsetzen lassen. Es kann auch eine Möglichkeit sein, sich zusammen mit einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt auf eine Stelle zu bewerben. Die Homepage www.doppeldoc.ch vermittelt geeignete Partnerinnen und Partner. Und letztlich: es lohnt sich immer, dies anzusprechen und die Bedürfnisse klar zu deponieren.

Wir sind bestrebt, mit unserem Teilzeitprojekt die Schaffung von Teilzeitstellen voranzutreiben und setzen uns für dieses Thema ein. Gerne dürfen Sie uns für weitere Fragen kontaktieren.

Mit 25% Lohnzuschlag wird nur die sogenannte Überzeit ausbezahlt, das heisst wenn mehr als 50 Stunden pro Woche gearbeitet werden. In Teilzeit fällt daher normalerweise keine Überzeit an, sondern Überstunden, die entweder kompensiert oder 1:1 ausbezahlt werden müssen.

Minusstunden verfallen gemäss GAV Berner Spitäler und Kliniken Art. 3.3 Abs. 1 am Vertragsende sofern im Jahresschnitt mindestens 42h/Woche gearbeitet wurden. Die 50 Stunden dürfen folglich nicht in Rechnung gestellt werden.

Das ist abhängig von der Arbeitgeberin. Der GAV Berner Spitäler und Kliniken sieht vor, dass Oberärztinnen und -ärzte Anspruch auf 5 bezahlte Weiterbildungstage pro Kalenderjahr haben. In Absprache mit der Arbeitgeberin und im Hinblick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels können bis zu 10 Tage gewährt werden. Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben bei einer Arbeitszeit von 50h/Woche Anspruch auf 4 Stunden implizite und 4 Stunden explizite Weiterbildung. Auf Antrag haben sie die Möglichkeit, auch andere Weiterbildungen zu besuchen.


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