Nachtarbeit

In Spitälern darf die Nachtarbeit 12 Stunden innert eines Zeitraumes von 12 Stunden betragen, wenn mindestens 4 Stunden Ruhezeit sind (nicht zusammenhängend) und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Andernfalls darf sie nur 10 Stunden betragen.

Die Pausen gelten als Arbeitszeit. Zudem ist den Arbeitnehmenden eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren.

Arbeitnehmende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacharbeit leisten (= mehr als 25 Nächte pro Jahr), haben Anspruch auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Bei weniger als 25 Nächten gibt es keinen Zeitzuschlag, sondern einen Lohnzuschlag von 25%.