Mutterschaft

Schwangere Frauen und Mütter sind besonderse schutzbedürftig. Das Arbeitsgesetz sieht diverse Schutzmassnahmen vor.

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen gemäss Arbeitsgesetz nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus. Das bedeutet, dass die Sollarbeitszeit im Zeiterfassungssystem während dieser Zeit herabgesetzt werden muss und nicht mehr als 45 Stunden pro Woche betragen darf.

Während den ersten sieben Monaten der Schwangerschaft kann eine Arbeitnehmerin, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten muss, verlangen, für eine gleichwertige Tagarbeit eingesetzt zu werden. Ab der achten Woche vor der Geburt darf eine schwangere Frau während dieser Zeit nicht mehr beschäftigt werden.

Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Arbeitszeit für das Stillen oder Abpumpen während dem ersten Lebensjahr des Kindes. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden hat man Anspruch auf mindestens 90 Minuten Arbeitszeit.

8 Wochen nach der Geburt darf eine junge Mutter nicht beschäftigt werden. Während 14 Wochen hat sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Diese wird in Form eines Taggeldes in der Höhe von 80% des Lohnes ausgerichtet.

Die meisten Spitäler gewähren nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub auf Wunsch einen unbezahlten Urlaub. Das ist auch so im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen. Gemäss Art. 35a des Arbeitsgesetzes dürfen Schwangere und stillende Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Stillzeit darf dabei maximal ein Jahr dauern. Somit besteht ein Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub, sofern das Kind gestillt wird.