Arbeitsgesetz

Ärztinnen und Ärzte schützen die Gesundheit der Patientinnen und Patienten – das Arbeitsgesetz schützt die Gesundheit der Ärztinnen und Ärzte. Der VSAO setzt sich dafür ein, dass das Arbeitsgesetz auch in den Spitälern und Kliniken eingehalten wird und die Ärzteschaft im anspruchsvollen Berufsumfeld nachhaltig arbeiten kann.

  • Geltungsbereich

    Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Arbeitsgesetz auch für Assistenzärztinnen und -ärzte, und zwar unabhängig davon ob der Betrieb als Ganzes dem Arbeitsgesetz unterstellt ist oder nicht.

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  • Arbeitszeit

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. Als Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, unabhängig davon ob er schlafen kann oder nicht.

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  • Nachtarbeit

    In Spitälern darf die Nachtarbeit 12 Stunden innert eines Zeitraumes von 12 Stunden betragen, wenn mindestens 4 Stunden Ruhezeit sind (nicht zusammenhängend) und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Andernfalls darf sie nur 10 Stunden betragen.

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  • Pikettdienst

    Um Pikettdienst handelt es sich, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für allfällige Arbeitseinsätze bereithalten muss, sich aber ausserhalb der Klinik oder des Spitals aufhalten kann.

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  • Ruhezeit

    Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinander folgende Stunden.

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  • Mutterschaft

    Schwangere Frauen und Mütter sind besonderse schutzbedürftig. Das Arbeitsgesetz sieht diverse Schutzmassnahmen vor.

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